Der Strafantrag wurde in Bezug auf Art. 5a UWG fristgerecht gestellt. Obwohl das Delikt bereits in den Jahren 2000 und 2001 vollendet war, bestand der rechtswidrige Zustand im Zeitpunkt der Einreichung des Antrags immer noch fort (Dauerdelikt), d.h. der Angeschuldigte hatte die unbefugte Verwertung der anvertrauten Pläne noch nicht abgebrochen. Laut Bundesgericht kann die Frist jedoch - wie erwähnt - nicht vor Beendigung des Delikts zu laufen beginnen.