Der Antragsteller sollte zudem nicht vorschnell handeln müssen. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Geschädigte Anhaltspunkte für die Täterschaft besitzt, die so bedeutend sind, dass sie ihn überzeugen und ihm ermöglichen, Strafantrag zu stellen, ohne sich selbst der Gefahr einer Verurteilung, z.B. wegen Verleumdung, auszusetzen (Baudenbacher, Kommentar zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Basel, 2001, Art. 23, Rz 19, S. 1144; Schultz, Einführung in den allgemeinen Teil des Strafrechts, Band 1, 4. Auflage, Bern, 1982, S. 239).