qu’il occupe sans droit“). Entscheidend muss in casu also sein, wann der Angeschuldigte die unbefugte Verwertung der anvertrauten Pläne beendet hat (Riedo, Der Strafantrag, Diss. Freiburg, 2004, S. 457). Vorliegend war dies bestimmt nicht vor Einreichung des Strafantrags der Fall.