Es soll darauf ankommen, ob die mehreren Delikte „auf einem andauernden pflichtwidrigen Verhalten beruhen, das die anwendbare Strafnorm ihrem Gehalt nach mitumfasst“ (BGE 120 IV 9). Wie bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung kann festgehalten werden, dass unter anderem ausschlaggebend ist, dass der Treupflichtige sich auch um den Ersatz des von ihm verursachten Schadens zu kümmern hat. Diese so verstandene Pflicht bestand für den Angeschuldigten in hohem Masse auch im Jahre 2002, als er weiterhin mit der A. AG die Privatklägerin konkurrenzierte.