Bezüglich der Widerhandlungen gegen das UWG bejahte die Vorinstanz zu Recht einen zeitgerechten gültigen Strafantrag. Die gleichartige Begehungsweise bedeutet nicht, dass sämtliche Einzelhandlungen unter die gleiche Strafbestimmung fallen müssen, sondern dass sie Begehungsformen desselben Delikts darstellen, welche nach Ort und Zeit eine gewisse Einheit bilden. Nicht mehr der Gesamtvorsatz, sondern objektive Kriterien sollen massgebend sein. Es soll darauf ankommen, ob die mehreren Delikte „auf einem andauernden pflichtwidrigen Verhalten beruhen, das die anwendbare Strafnorm ihrem Gehalt nach mitumfasst“ (BGE 120 IV 9).