So ist z.B. allein das Kopieren der Unterlagen noch nicht strafbar im Sinne von Art. 23 i.V.m. Art. 5 UWG, sondern erst die Verwertung der kopierten oder sonst wie erhaltenen Informationen. Die Handlungen stellen daher ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten i.S. der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dar, und sind daher als Einheit zu betrachten. Folgedessen hat die dreimonatige Antragsfrist erst mit der letzten Handlung zu laufen begonnen, welche erst nach Einreichung des Strafantrages erfolgte. Die Frist ist damit für alle Handlungen gewahrt.