Wo überall das vorliegt, ist durch die Praxis noch festzulegen. Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat der Angeschuldigte mehrere strafbare Handlungen vollzogen, welche alle als gleichartig bezeichnet werden können und gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet waren. Zudem sind sie alle vom in Frage stehenden gesetzlichen Straftatbestand (Art. 23 i.V.m. Art. 5 UWG) ausdrücklich mitumfasst (kopieren, verwerten). Zudem stehen die einzelnen Handlungen in einem engen Zusammenhang bzw. sind nur bei Vorliegen aller Handlungen strafbar. So ist z.B. allein das Kopieren der Unterlagen noch nicht strafbar im Sinne von Art.