bei wiederholter Annahme von Geschenken durch einen Beamten und bei mehrfacher Ehrverletzung (vgl. BGE 118 IV 318; 117 IV 414; BGE 119 IV 201; 120 IV 9 f.; Stratenwerth, a.a.O., § 19, N. 20). Ausschlaggebend ist daher offenbar nicht, dass der Täter dauernd die gleiche Pflicht verletzt, sondern dass die verletzte Pflicht fortdauert. Es bedarf eines einheitsstiftenden Moments in einem Gesamtgeschehen. Wo überall das vorliegt, ist durch die Praxis noch festzulegen.