Dabei wird ausdrücklich betont, dass diese Kriterien teilweise mit denen des fortgesetzten Delikts übereinstimmen, im Übrigen aber in abstracto nicht abschliessend umschrieben werden könnten, sondern von der Praxis noch zu präzisieren seien (vgl. zum ganzen: Stratenwerth, Günter, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Stämpfli Verlag, Bern 1996, § 19, N. 15 ff.). Das Bundesgericht hat die Handlungseinheit bislang bejaht bei mehrfachen Akten ungetreuer Geschäftsbesorgung, bei stetiger Vernachlässigung von Unterhaltspflichten und bei fortwährenden sexuellen Handlungen eines Lehrers mit denselben Schülern, hingegen verneint