bilden, das der in Frage stehende gesetzliche Straftatbestand ausdrücklich oder sinngemäss mitumfasst (BGE 120 IV 8). Dabei wird ausdrücklich betont, dass diese Kriterien teilweise mit denen des fortgesetzten Delikts übereinstimmen, im Übrigen aber in abstracto nicht abschliessend umschrieben werden könnten, sondern von der Praxis noch zu präzisieren seien (vgl. zum ganzen: Stratenwerth, Günter, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Stämpfli Verlag, Bern 1996, § 19, N. 15 ff.).