Nachdem das Bundesgericht die Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts mit BGE 117 IV 412 aufgegeben hat, wird das Sachproblem, dass eine Mehrzahl von strafbaren Handlungen zu einer rechtlichen Einheit zusammengefasst werden können, nun für einzelne Sachbereiche je gesondert bestimmt. In Bezug auf die Frage der Verjährung und der Strafantragsfrist hat das Bundesgericht die Formel aufgestellt, dass verschiedene strafbare Handlungen dann als eine Einheit anzusehen sind, wenn sie gleichartig und gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind und ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten