Problematisch ist vorliegend der Beginn der Frist weil mehrere Handlungen begangen wurden. Nachdem das Bundesgericht die Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts mit BGE 117 IV 412 aufgegeben hat, wird das Sachproblem, dass eine Mehrzahl von strafbaren Handlungen zu einer rechtlichen Einheit zusammengefasst werden können, nun für einzelne Sachbereiche je gesondert bestimmt.