Die Antragsfrist beträgt nach Art. 29 StGB drei Monate von dem Zeitpunkt an, an welchem dem Antragsberechtigten der Täter und die Tat bekannt werden (Trechsel, Stefan, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I. Schulthess Verlag Zürich, 5. Auflage 1998, § 41, S. 292 unten). Problematisch ist vorliegend der Beginn der Frist weil mehrere Handlungen begangen wurden.