Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen diesbezüglich Folgendes festgehalten (p. 421 f.): Unlauterer Wettbewerb gemäss Art. 23 UWG ist ein Antragsdelikt. Die Privatklägerin ist zur Zivilklage und somit auch zum Strafantrag berechtigt (Art. 23 i.V.m. Art. 9 UWG). Der Strafantrag wurde mit Anzeige vom 04.04.2002 gestellt. Zwar stellt sich der Angeschuldigte auf den Standpunkt, der Strafantrag sei verspätet eingereicht worden, dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. Das Strafantragsrecht richtet sich - mit Ausnahme der Einschränkung von Art. 23 UWG [Antragsrecht] nach den Art. 28 ff. des StGB. Die Antragsfrist beträgt nach Art.