Die 2. Strafkammer hatte u.a. die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) sowie wegen unlauteren Wettbewerbs (Art. 23 i.V.m. 5 UWG) zu überprüfen. Dabei ging es auch um die Frage der Rechtzeitigkeit des Strafantrags. Im Nachfolgenden werden ausschliesslich die Ausführungen zu diesem Themenkreis wiedergegeben. Auszug aus den Erwägungen: I. FORMELLES (...) 7. Rechtzeitigkeit des Strafantrags