Mehrfach begangener unlauterer Wettbewerb gemäss Art. 23 i.V.m. 5 UWG kann eine rechtliche Handlungseinheit darstellen, so dass die Strafantragsfrist erst mit der letzten Handlung zu laufen beginnt. Dasselbe gilt bezüglich der mehrfachen Verletzung des Fabri- kations- und Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 StGB. Redaktionelle Vorbemerkungen