{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2007-11-23", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2006-386_2007-11-23.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2006_386_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7789915430e7b07ab406c572c391d2a13b456268d834525e3b3e71d3cb1ce2d1a7a246af7f6cadd3420e7f921b74e96cb9a?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7789915430e7b07ab406c572c391d2a13b456268d834525e3b3e71d3cb1ce2d1a7a246af7f6cadd3420e7f921b74e96cb9a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2006_386", "Checksum": "f6d62da9596415e744fc2e5a4e121944"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2006 386"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 23.11.2007 SK 2006 386"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 23.11.2007 SK 2006 386"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. 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AG\nvertreten durch Fürsprecher W.\n\nRegeste\n\nMehrfach begangener unlauterer Wettbewerb gemäss Art. 23 i.V.m. 5 UWG kann eine\nrechtliche Handlungseinheit darstellen, so dass die Strafantragsfrist erst mit der letzten\nHandlung zu laufen beginnt. Dasselbe gilt bezüglich der mehrfachen Verletzung des Fabri-\nkations- und Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 StGB.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen\n\nDie 2. Strafkammer hatte u.a. die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Verletzung des\nFabrikations- und Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) sowie wegen unlauteren Wettbewerbs (Art. 23 i.V.m. 5 UWG) zu überprüfen. Dabei ging es auch um die Frage der Rechtzeitigkeit des Strafantrags. Im Nachfolgenden werden ausschliesslich die Ausführungen zu diesem Themenkreis wiedergegeben.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\nI. FORMELLES\n(...)\n7. Rechtzeitigkeit des Strafantrags\n\nDie Vorinstanz hat in ihren Erwägungen diesbezüglich Folgendes festgehalten (p. 421 f.):\nUnlauterer Wettbewerb gemäss Art. 23 UWG ist ein Antragsdelikt. Die Privatklägerin ist zur\nZivilklage und somit auch zum Strafantrag berechtigt (Art. 23 i.V.m. Art. 9 UWG). Der Strafantrag\nwurde mit Anzeige vom 04.04.2002 gestellt. Zwar stellt sich der Angeschuldigte auf den\nStandpunkt, der Strafantrag sei verspätet eingereicht worden, dieser Ansicht kann jedoch nicht\ngefolgt werden. Das Strafantragsrecht richtet sich - mit Ausnahme der Einschränkung von Art. 23\nUWG [Antragsrecht] nach den Art. 28 ff. des StGB. Die Antragsfrist beträgt nach Art. 29 StGB\ndrei Monate von dem Zeitpunkt an, an welchem dem Antragsberechtigten der Täter und die Tat\nbekannt werden (Trechsel, Stefan, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I. Schulthess\nVerlag Zürich, 5. Auflage 1998, § 41, S. 292 unten). Problematisch ist vorliegend der Beginn der\nFrist weil mehrere Handlungen begangen wurden. Nachdem das Bundesgericht die Rechtsfigur\ndes fortgesetzten Delikts mit BGE 117 IV 412 aufgegeben hat, wird das Sachproblem, dass eine\nMehrzahl von strafbaren Handlungen zu einer rechtlichen Einheit zusammengefasst werden\nkönnen, nun für einzelne Sachbereiche je gesondert bestimmt. In Bezug auf die Frage der\nVerjährung und der Strafantragsfrist hat das Bundesgericht die Formel aufgestellt, dass\nverschiedene strafbare Handlungen dann als eine Einheit anzusehen sind, wenn sie gleichartig\nund gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind und ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten\nbilden, das der in Frage stehende gesetzliche Straftatbestand ausdrücklich oder sinngemäss\nmitumfasst (BGE 120 IV 8). Dabei wird ausdrücklich betont, dass diese Kriterien teilweise mit\ndenen des fortgesetzten Delikts übereinstimmen, im Übrigen aber in abstracto nicht\nabschliessend umschrieben werden könnten, sondern von der Praxis noch zu präzisieren seien\n(vgl. zum ganzen: Stratenwerth, Günter, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Stämpfli\nVerlag, Bern 1996, § 19, N. 15 ff.).\nDas Bundesgericht hat die Handlungseinheit bislang bejaht bei mehrfachen Akten ungetreuer\nGeschäftsbesorgung, bei stetiger Vernachlässigung von Unterhaltspflichten und bei\nfortwährenden sexuellen Handlungen eines Lehrers mit denselben Schülern, hingegen verneint\nbei wiederholter Annahme von Geschenken durch einen Beamten und bei mehrfacher\nEhrverletzung (vgl. BGE 118 IV 318; 117 IV 414; BGE 119 IV 201; 120 IV 9 f.; Stratenwerth,\na.a.O., § 19, N. 20). Ausschlaggebend ist daher offenbar nicht, dass der Täter dauernd die\ngleiche Pflicht verletzt, sondern dass die verletzte Pflicht fortdauert. Es bedarf eines\neinheitsstiftenden Moments in einem Gesamtgeschehen. Wo überall das vorliegt, ist durch die\nPraxis noch festzulegen.\nIm vorliegend zu beurteilenden Fall hat der Angeschuldigte mehrere strafbare Handlungen\nvollzogen, welche alle als gleichartig bezeichnet werden können und gegen dasselbe Rechtsgut\ngerichtet waren. Zudem sind sie alle vom in Frage stehenden gesetzlichen Straftatbestand (Art.\n23 i.V.m. Art. 5 UWG) ausdrücklich mitumfasst (kopieren, verwerten). Zudem stehen die\neinzelnen Handlungen in einem engen Zusammenhang bzw. sind nur bei Vorliegen aller\nHandlungen strafbar. So ist z.B. allein das Kopieren der Unterlagen noch nicht strafbar im Sinne\nvon Art. 23 i.V.m. Art. 5 UWG, sondern erst die Verwertung der kopierten oder sonst wie\nerhaltenen Informationen. Die Handlungen stellen daher ein andauerndes pflichtwidriges\nVerhalten i.S. der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dar, und sind daher als Einheit zu\nbetrachten. Folgedessen hat die dreimonatige Antragsfrist erst mit der letzten Handlung zu laufen\nbegonnen, welche erst nach Einreichung des Strafantrages erfolgte. Die Frist ist damit für alle\nHandlungen gewahrt.\n\n2\n(...)\n\nDie Kammer zieht Folgendes in Erwägung:\n\n"}