Die neurechtliche Regelung ist für den Angeschuldigten im Ergebnis deutlich günstiger als die altrechtliche Bussenumwandlung, da der neue Umwandlungssatz von Fr. 100.-/Tag und nicht mehr Fr. 30.-- /Tag ausgeht. Vorliegend ist jedoch von der Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe abzusehen, da es sich diesbezüglich um eine Vollzugsfrage handelt und die lex-mitior-Regel nur die Sanktion an sich und nicht deren Vollzug betrifft. 17