16 c) Zur Frage der Anordnung einer Busse Die nach wie vor obligatorische Busse von Fr. 300.-- entspricht fest stehender Praxis und ist zu bestätigen. Nach Art. 106 Abs. 2 des nun geltenden Strafgesetzbuches ist bereits im Urteil eine Ersatzfreiheitsstrafe vorzusehen, für den Fall, dass der Verurteilte die Busse schuldhaft nicht bezahlt. Die neurechtliche Regelung ist für den Angeschuldigten im Ergebnis deutlich günstiger als die altrechtliche Bussenumwandlung, da der neue Umwandlungssatz von Fr. 100.-/Tag und nicht mehr Fr. 30.-- /Tag ausgeht.