Es ist damit in einem zweiten Schritt nach Art. 63 StGB zu prüfen, ob eine ambulante Behandlung beim Angeschuldigten anzuordnen ist. Art. 63 Abs. 1 StGB: „Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen abhängig oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: a. der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.“