15 In einem ersten Schritt muss wiederum geklärt werden, ob die Bestimmung des alten oder neuen Strafgesetzbuchs Anwendung findet. Für die allgemeinen Ausführungen zum grundsätzlichen Rückwirkungsverbot im Strafrecht bzw. der lex-mitior-Regel wird auf S. 12 hiervor verwiesen. Während das alte Recht (Art. 44 aStGB) keine Bestimmung über die Dauer der ambulanten Behandlung vorsah, ist diese nun grundsätzlich auf fünf Jahre beschränkt (Art. 63 Abs. 4 StGB). Die neue Regelung stellt damit milderes Recht dar.