a) Zur Strafe in concreto Bei beiden Beurteilungen ist nach dem Gesagten das Ergebnis dasselbe. Somit liegt keine lex-mitior-Situation vor und es ist das bisherige Recht anzuwenden. Die Sanktion lautet daher auf 18 Monate Gefängnis, unbedingt. b) Zur Frage der ambulanten Massnahme Die ambulante Massnahme bzw. ambulante Behandlung ist in Art. 44 aStGB bzw. Art. 63 StGB geregelt. 1 Im ursprünglich von der Botschaft vorgeschlagenen Gesetzestext war für die teilbedingte