43 StGB nicht erfüllt sind. Zudem würde in casu eine kurze Freiheitsstrafe nicht die nötige Warnwirkung zeitigen, was die Erfahrungen aus dem erzwungenem FFE-Klinikaufenthalt deutlich machen. Man könnte also auch nicht argumentieren, durch den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe werde alsdann die Prognose für den restlichen Teil günstig. Dem Angeschuldigten kann damit auch der teilbedingte Vollzug nicht gewährt werden. Schlussfolgerung: Somit bleibt es auch nach neuem Recht bei einer unbedingten Freiheitsstrafe. 4. Fazit