14 teilbedingten Vollzugs1 - jedoch nur dann gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des bedingten Vollzugs gegeben sind, d.h. dass es ohne Vorliegen der entsprechenden Prognose, der straffreien Zeit und der zumutbaren Schadensbehebung keine teilbedingten Strafen geben kann. Dem Angeschuldigten ist - wie zuvor bereits ausgeführt - eine schlechte Prognose zu stellen, womit die Voraussetzungen von Art. 42 StGB, welche dieselben sind wie für Art. 43 StGB nicht erfüllt sind.