Da sich der teilbedingte Vollzug primär an der Einzelfallbeurteilung und der Einzelfallgerechtigkeit orientiert, wäre es indessen unangebracht, Art. 43 StGB als Einfallstor für generalpräventive Überlegungen zu nutzen (ähnlich, Botschaft, BBl 2005, 4708) (DO- NATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar zum Schweizerischen Strafge- setzbuch, 17., überarbeitete Auflage, Zürich 2006, S. 112 f.).