Es mag nun allenfalls sinnvoll sein, zum Mittel des teilbedingten Strafvollzugs zu greifen, wenn eine günstige Prognose nur unter Berücksichtigung der Warnwirkung (d.h. des Denkzettels) des unbedingt zu vollziehenden Teils gestellt werden kann, namentlich in den Fällen von Art. 42 Abs. 2 StGB bzw. wenn der Täter bereits einmal eine „leichte, bedingte Strafe“, erhalten hat (Botschaft, BBl 2005, 4708). Da sich der teilbedingte Vollzug primär an der Einzelfallbeurteilung und der Einzelfallgerechtigkeit orientiert, wäre es indessen unangebracht, Art.