Gemäss der Botschaft des Bundesrates zur Revision vom 13.12.2002 steht das Gericht mit dem „sursis partiel“ nicht mehr vor dem Entscheid „alles oder nichts“, sondern erhält einen grösseren Ermessenspielraum und kann die Strafe besser „individualisieren“ (Botschaft, BBl 1999, 2052). Es mag nun allenfalls sinnvoll sein, zum Mittel des teilbedingten Strafvollzugs zu greifen, wenn eine günstige Prognose nur unter Berücksichtigung der Warnwirkung (d.h. des Denkzettels) des unbedingt zu vollziehenden Teils gestellt werden kann, namentlich in den Fällen von Art. 42 Abs. 2 StGB bzw. wenn der Täter bereits einmal eine „leichte, bedingte Strafe“, erhalten hat (Botschaft, BBl 2005, 4708).