Jürg Sollberger, Bern 2004, S. 87 ff.). Soweit nicht Freiheitsstrafen von zwei bis drei Jahren zur Diskussion stehen, ist der Anwendungsbereich dieser Bestimmung bzw. die Abgrenzung zu Art. 42 StGB völlig unklar, droht doch damit der bedingte Vollzug den spezialpräventiven Charakter zu verlieren (Botschaft, BBl 1999, 2052). Gemäss der Botschaft des Bundesrates zur Revision vom 13.12.2002 steht das Gericht mit dem „sursis partiel“ nicht mehr vor dem Entscheid „alles oder nichts“, sondern erhält einen grösseren Ermessenspielraum und kann die Strafe besser „individualisieren“ (Botschaft, BBl 1999, 2052).