Damit eine teilbedingte Strafe ausgefällt werden kann, müssen die Voraussetzungen gemäss Art. 42 StGB ebenfalls gegeben sein, d.h. die Voraussetzungen für die bedingte Strafe werden auf die teilbedingte Strafe übertragen. Dass man die Prognose als Voraussetzung ersatzlos durch das Verschulden hätte austauschen wollen, ergibt sich aus den zugänglichen Materialien nicht. Das Verschuldenselement ist damit bloss eine entsprechende Ergänzung zum Vorbestand einer nicht ungünstigen Prognose (vgl. dazu amtl. Bull SR 14.12.1999, S. 23/24 und amtl. Bull SR, 19.092001, S. 6).