c) Zur Frage des teilbedingten Vollzugs Art. 43 Abs. 1 StGB besagt unter anderem, dass das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben könne, wenn dies notwendig sei, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Erst wenn das Gericht die Anwendung einer teilbedingten Strafe verneint hat, kommt eine unbedingte Strafe zum Zuge (GARRÉ, in: Anwaltsrevue 8/2005 S. 301). Damit eine teilbedingte Strafe ausgefällt werden kann, müssen die Voraussetzungen gemäss Art.