a) Zur Tat- und Täterkomponente sowie zum Strafmass Mit Inkrafttreten des neuen allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches fällt eine Unterscheidung zwischen Haft, Gefängnis und Zuchthausstrafen weg, und es gibt formal nur noch die Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB). Der Strafrahmen ändert sich dadurch nicht, sondern lediglich die Terminologie. Er liegt somit in casu zwischen einem Jahr und einem Tag und 20 Jahren Freiheitsstrafe. Die Strafe ist wegen Konkurrenz mehrerer Straftaten zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Tat- und Täterkomponenten ändern ebenfalls nicht, so wenig wie ihre Gewichtung im vorliegenden Fall.