Mit einer Gefängnisstrafe von 18 Monaten ist der bedingte Strafvollzug formell möglich. Insbesondere hat der Angeschuldigte wegen begangener Verbrechen oder Vergehen innerhalb der letzten fünf Jahre vor den Delikten keine Zucht- haus- oder Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst.