Die Prognose muss den Schluss zulassen, der Verurteilte werde sich dauernd, nicht nur während der Probezeit, bewähren. Bei der Beurteilung der Prognose hat der Sachrichter ein weites Ermessen - das Bundesgericht greift nur ein, wenn er sich auf „offensichtlich unhaltbare Überlegungen“ stützt, also willkürlich entscheidet. Allgemein hat der Richter eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und die einseitige Berücksichtigung einzelner Kriterien zu vermeiden (STEFAN TRECHSEL, a.a.O., N 121 f. zu Art. 41).