10 Auf der materiellen Seite werden insbesondere die Bewährungsaussicht und die Schadenswiedergutmachung verlangt. Genauer zu prüfen sind die Bewährungsaussichten, die sog. „günstige Prognose“. Dabei darf es sich gemäss Trechsel nicht nur um eine vage Hoffnung handeln, „mit Bedenken“ darf der bedingte Strafvollzug nicht angeordnet werden. Die Prognose muss den Schluss zulassen, der Verurteilte werde sich dauernd, nicht nur während der Probezeit, bewähren.