Das vom Angeschuldigten gemachte Geständnis ist vorliegend stärker zu gewichten, als dies die Vorinstanz bei ihren Überlegungen getan hat. Andererseits enthalten die Akten keine Hinweise, welche die Ausführungen des Verteidigers, der Angeschuldigte sei quasi als V-Mann tätig gewesen, erhärten könnten. - In Bezug auf die weiteren Delikte (Widerhandlungen gegen das TG und das SVG, Hausfriedensbruch und geringfügiger Diebstahl) sind keine Ergänzungen anzubringen.