- Bezüglich des Verhaltens nach der Tat und im Strafverfahren hielt die Vorinstanz im Zusammenhang mit den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz fest, dass sich der Anschuldigte sehr kooperativ verhalten und breitwillig über die Langenthaler Drogenszene und sein Konsumverhalten Aussagen gemacht habe. Dieser Mitwirkung hat die Vorinstanz zu wenig Gewicht beigemessen. Sie hielt lediglich fest, dies sei positiv zu werten. Der Angeschuldigte hat nun aber bei den diesbezüglichen Ermittlungen in sehr grossem Umfange mitgeholfen und sich äusserst kooperationsbereit gezeigt. Er gab gross-