- In Bezug auf die Beweggründe kann - entgegen der Vorinstanz - keine Strafminderung Platz greifen, wenn zugleich Art. 11 StGB auf Grund der Suchtabhängigkeit angewendet wird, ansonsten das gleiche Argument doppelt verwertet wird. Ohnehin gilt eine allfällige Strafminderung nur für den Betäubungsmittelbereich, jedoch klarer Weise nicht für das Sexualdelikt.