- Bei der Vorgehensweise ist bezüglich des Sexualdelikts zu ergänzen, dass dieses den Angeschuldigten nicht belastet. Mit der Vorinstanz und entgegen den Aussagen der Privatklägerin ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin tatsächlich 2 Nächte beim Angeschuldigten verbrachte, wobei es in der ersten Nacht zu keinen Übergriffen kam. Der Angeschuldigte scheint somit die Situation einfach ausgenützt, aber nicht gezielt herbeigeführt zu haben. Auch ist die von der Privatklägerin geschilderte Gewaltanwendung nicht erwiesen.