a) Zur Tat- und Täterkomponente sowie zum Strafmass Grundsätzlich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den einzelnen Strafzumessungsfaktoren verwiesen werden, insbesondere was den Betäubungsmittelbereich betrifft (vgl. Ziff. III.A., S. 9 ff., hiervor, sowie pag. 355 ff.). Überdies ist noch folgenden Punkten besondere Beachtung zu schenken: