c) War der Täter zur Zeit der Tat in seiner geistigen Gesundheit oder in seinem Bewusstsein beeinträchtigt, so dass die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder gemäss seiner Einsicht in das Unrecht zu Handeln, herabgesetzt war, so kann der Richter gemäss Art. 11 aStGB die Strafe nach freiem Ermessen mildern. Wo das Gesetz eine Strafmilderung nach freiem Ermessen vorsieht, ist der Richter an die Strafart und das Strafmass, das für Verbrechen oder Vergehen angedroht sind, nicht gebunden. Er ist aber an das gesetzliche Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 66 aStGB). 2.2. In Concreto