7 Art. 68 Ziff. 1 aStGB eine Strafschärfung im Sinne des Asperationsprinzips vor. Nach dieser Bestimmung hat der Richter bei der Festlegung der Sanktion von der schwersten Tat auszugehen und die für sie auszufällende Strafe angemessen zu erhöhen. Er kann jedoch die für das schwerste Delikt festgelegte Höchststrafe nicht um mehr als die Hälfte heraufsetzen und ist dabei überdies an das gesetzliche Höchstmass der betreffenden Straftat gemäss Artikel 35, 36 oder 39 aStGB gebunden.