63 StGB ausdrücklich erwähnt. Die Täterkomponente setzt sich zusammen aus dem Vorleben, den persönlichen Verhältnisse sowie dem Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie z.B. Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit. b) Beim Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen oder Strafbestimmungen, d.h. in Fällen der so genannten Real- oder Idealkonkurrenz, sieht