Gemäss BGE 117 IV 112 ff. (bestätigt in BGE 118 IV 14, 18 und 21 sowie 120 IV 71) hat die Begründung der Strafzumessung in der Regel den zur Anwendung gelangenden Strafrahmen zu nennen und die Tat- und Täterkomponenten zu erörtern. Die Tatkomponente beinhaltet das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, sowie die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 63 StGB ausdrücklich erwähnt.