5 - Bei der vorliegend als angemessen erachteten Strafe von 22 Monaten Gefängnis könnte sich die Frage des bedingten Vollzugs grundsätzlich noch stellen. Ein solcher kommt aber nicht in Betracht. Weder die Tatnoch die Täterkomponente lassen eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf 18 Monate zu. Insbesondere muss aber auch die günstige Prognose - wegen fehlender Motivation zu einer ernsthaften Therapie - verneint werden. Aussichten auf eine Arbeitsstelle hat der Angeschuldigte nur, wenn er seine Drogensucht im Griff hat.