Weiter zu seinen Gunsten ist sein kooperatives Verhalten zu werten. Aufgrund der langjährigen schweren Kokainsucht ist beim Angeschuldigten praxisgemäss von einer leicht verminderten Zurechnungsfähigkeit gemäss Art 11 StGB auszugehen und die Strafe ist deshalb in Anwendung von Art. 66 StGB zu mildern. Das Gericht erachtet aufgrund der dargelegten Strafzumessungskriterien und unter Vornahme einer Strafmilderung gemäss Art. 66 StGB eine Strafe von 22 Monaten Gefängnis als angemessen. Zudem ist aufgrund der Widerhandlungen gegen das Transportgesetz und der Widerhandlungen im Sinne von Art.