- Bezüglich des Strafmasses ist von einem schweren Erfolg auszugehen. Strafschärfend wirkt sich gemäss Art. 68 StGB das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen aus. Aufgrund des Vorliegens eines Qualifikationsgrundes (Mengenmässigkeit) beim Verschaffen von Kokain an Dritte ist eine Straferhöhung vorzunehmen. Negativ wirkt sich zudem aus, dass der Angeschuldigte kaum Reue und Einsicht zeigt. Strafmindernd wirkt sich dagegen aus, dass das Verhalten des Angeschuldigten in erster Linie suchtbestimmt war. Weiter zu seinen Gunsten ist sein kooperatives Verhalten zu werten.