- Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren kann in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und die Bagatelldelikte als sehr kooperativ bezeichnet werden, jedoch ohne Reue. Bezüglich der sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin war der Angeschuldigte in seinen Aussagen sehr zurückhaltend. Es ist unklar, ob er die Tat bereut und das Unrecht eingesehen hat oder ob es ihn nur stört, dass sie sich in gravierender Weise straferhöhend auswirkt. - Die Strafempfindlichkeit des Angeschuldigten ist als relativ niedrig einzustufen.