- In Bezug auf die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs wird festgehalten, dass der Angeschuldigte durch seine Position in der Lage war, seinen Eigenkonsum teilweise durch das Verschaffen von Kokain oder durch das Vermitteln von Kunden an die Dealer zu finanzieren. Zu berücksichtigen ist, dass der Angeschuldigte nur an ihm bekannte Drogenkonsumenten Kokain verschafft hat. Er hat keine neuen Personen in die Drogenszene hineingezogen. - Die Willensrichtung, mit welcher der Angeschuldigte gehandelt hat, war in allen Fällen Vorsatz.