Die Vorinstanz hielt vorweg die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung (Art. 63, 68, 11 i.V.m. 66 aStGB) fest und führte dann aus, dass sich der Strafrahmen vorliegend zwischen einem Jahr und einem Tag Gefängnis bis zu 20 Jahren Zuchthaus, womit eine Busse bis zu einer Million Franken verbunden werden könne, bewege. Anschliessend wurden die Tat- und Täterkomponenten erörtert. Nachfolgend werden die Überlegungen der Vorinstanz zu den Strafzumessungskriterien wiedergegeben, welche sie veranlassten eine Strafe von 22 Monaten Gefängnis als dem Verschulden des Angeschuldigten angemessen zu taxieren (pag. 356 ff.):