Abschliessend kann bezüglich des Hausfriedensbruchs gesagt werden, dass sich der Angeschuldigte - trotz eines im Februar 2005 für den Bahnhof Langenthal ausgesprochenen Hausverbots - im März 2006 3 Mal in diesem Areal aufhielt (pag. 347). III. Strafzumessung A. Begründung der Vorinstanz